Das Kapitalband

Das Kapitalband ist seit dem 1. Januar 2023 als neues Rechtsinstitut im Gesetz verankert und ermöglicht eine flexible Anwendung der Kapitalvorschriften von Kapitalgesellschaften. Folgend wird das Kapitalband und seine Steuerfolgen zusammengefasst.

Einführung

Im Rahmen der auf den 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Aktienrechtsrevision führte der Gesetzgeber mit den Art. 653s OR bis Art. 653v des Schweizerischen Obligationenrechts das neue Rechtsinstitut des Kapitalbands ein. Das neue Rechtsinstitut soll den Kapitalgesellschaften eine flexible Anwendung der Kapitalvorschriften ermöglichen und insbesondere Investitionen und die Finanzierung von Start-Ups erleichtern.

Funktionsweise

Mit dem Kapitalband hat der Verwaltungsrat die Möglichkeit das Gesellschaftskapital innerhalb einer im Voraus festgesetzten Bandbreite während einer Dauer von maximal fünf Jahren beliebig zu erhöhen oder herabzusetzen. Zu diesem Zweck kann das im Handelsregister eingetragene nominelle Aktienkapital höchstens um die Hälfte erhöht bzw. reduziert werden. Dabei darf das gesetzlich zwingende Eigenkapital (bei Aktiengesellschaften CHF 100’000 und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung CHF 20’000) nicht unterschritten werden.

Berechnungsbeispiel der Grenzen eines Kapitalbands:

Steuerrechtliche Behandlung

Aufgrund des Kapitaleinlageprinzips birgt das neue Rechtsinstitut ein steuerliches Missbrauchspotential, indem durch eine steuerneutrale Kapitalherabsetzung und anschliessender Wiedererhöhung Kapitaleinlagereserven geschaffen werden, die im Vergleich zu Dividenden (Gewinn- und Reservenausschüttungen) einkommens- bzw. gewinnsteuerfrei ausbezahlt werden können. Aus diesem Grund führte der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 8 DBG bzw. Art. 5 Abs. 1septies VStG für Steuerzwecke die Nettobetrachtung ein. Gemäss dieser ist das Kapitaleinlageprinzip im Rahmen des Kapitalbands nur auf dem Betrag der Einlagen und Aufgelder anwendbar, der über den Betrag der im Rahmen des Kapitalbands erfolgten Reservenrückzahlungen hinausgeht.

Vereinfachtes Beispiel einer nicht börsenkotierten Aktiengesellschaft mit Eigenkapitalbewegungen über zwei Jahre aufgrund Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen mittels Kapitalband:

1) der effektive Bestand der KER und übrigen Reserven nach Ablauf des Kapitalbands berechnet sich gemäss den Ausführungen im KS 29c der ESTV

Als Folge der Nettobetrachtung wird während der Dauer des Kapitalbands die Eidg. Steuerverwaltung keine neuen Kapitaleinlagereserven bestätigen, die im Rahmen des Kapitalbands gebildet werden. Erst nach Ablauf des Kapitalbands erfolgt eine Bestätigung von allfälligen Kapitaleinlagereserven (Meldung mittels Formular 170). Die Berechnung der effektiv entstandenen Kapitaleinlagereserven ist von verschiedenen weiteren Faktoren abhängig, welche die Eidg. Steuerverwaltung im aktualisierten Kreisschreiben Nr. 29c zum Kapitaleinlageprinzip näher definiert und mit Anwendungsbeispielen konkretisiert hat.

Die Nettobetrachtung beeinflusst zudem die Bemessungsgrundlage der Emissionsabgabe, die grundsätzlich bei der Ausgabe von neuen Beteiligungen geschuldet wird (Art. 7 Abs. 1 lit. f und Art. 9 Abs. 3 StG). Damit ermöglicht das Kapitalband faktisch einen Aufschub der geschuldeten Emissionsabgabe von bis zu 5 Jahren. Ein weiterer Vorteil des Kapitalbands ist die Verrechnung von Einlagen mit Rückzahlungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Emissionsabgabe. Damit kann eine Gesellschaft für kurzzeitige Investitionen praktisch steuerneutral Einlagen und Aufgelder erhalten ohne bereits die Emissionsabgabe abrechnen zu müssen.

Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung sind allfällige Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen während der Dauer des Kapitalbands im Einklang mit dem Stichtagsprinzip zu deklarieren bzw. zu versteuern. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine Kapitalherabsetzung unabhängig vom Bestand eines Kapitalbands zu Einkommens- und Verrechnungssteuerfolgen auf Stufe des Anteilsinhabers führen kann.

Möchten Sie in Ihrer Unternehmung das Kapitalband einführen oder sich grundsätzlich über steuerliche Optimierungsmöglichkeiten für Ihre Unternehmung informieren, stehen Ihnen die Steuerspezialisten der T+R AG mit ihrer Erfahrung und ihrem Fachwissen gerne zur Verfügung

Autorin

Florence Buess
Master of Law

Lesezeit: 5 Min 22. März 2023