Covid-19-Beiträge – MWST: Neuerungen

Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen MWST-Pflichtige bei Erhalt von Covid-19-Beiträgen neu keine Vorsteuerkürzung mehr vornehmen. Was gibt es in Bezug auf bereits erfolgte Vorsteuerkürzungen zu beachten?

1. Hintergrund

Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Bislang vertrat die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) des-halb die Auffassung, dass Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die öffentliche Hand mehrwertsteuerlichen Subventionstatbestände darstellen, welche eine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen können. Von einer Vorsteuerkürzung wären insbesondere nach der effektiven Methode abrechnende MWST-Pflichtige betroffen gewesen, welche Unterstützungen in Form von À-fonds-perdu-Beiträgen oder zinslosen Darlehen erhalten haben (bspw. gemäss Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen oder im Bereich des professionellen / halbprofessionellen Mannschaftssports).

2. Neuerungen

Am 7. Mai 2021 hat die ESTV im Zusammenhang mit den Covid-19-Beiträgen eine Kehrtwende hinsichtlich der Notwendigkeit einer Vorsteuerkürzung vollzogen. Gemäss angepasster Verwaltungspraxis müssen MWST-Pflichtige bei Erhalt von Covid-19-Beiträgen der öffentlichen Hand neu aufgrund der ausserordentlichen Situation keine Vorsteuerkürzung mehr vornehmen. Als Covid-19-Beiträge gelten laut ESTV Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind. Publikation ESTV: MWST-Info 05, Subventionen und Spenden, Ziff. 1.3.4.

3. Empfehlungen

Wir empfehlen Ihnen, folgende Optimierungen in Bezug auf Covid-19-Beiträge zu prüfen: 

  • Bereits deklarierte Vorsteuerkürzungen aufgrund von Covid-19-Beiträgen sollten Sie so rasch als möglich zu Ihren Gunsten korrigieren (mittels Korrekturabrechnung oder Jahresabstimmung / Berichtigungsabrechnung). 
  • Laut Praxispublikation ESTV sind die Covid-19-Bei-träge in der MWST-Abrechnung unter Ziff. 910 (Spenden, Dividenden, Schadenersatz, usw.) zu deklarieren und nicht wie bisher ggf. unter Ziff. 900 (Subventionen).

Bei Fragen und für weitere Auskünfte wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere MWST-Steuerspezialisten

Autoren

Susanne Gantenbein
dipl. Steuerexpertin Fürsprecherin

 

Makedon Jenni
lic.rer.pol. MAS Accounting & Finance

 

Daniel Leuenberger
dipl. Wirtschaftsprüfer Betriebsökonom HWV/FH

 

Fabienne Ryser
MAS FH in MWST CAS FH in Zollrecht

 

Marc Thomet
Treuhänder mit eidg. FA Zollfachmann

 

Lesezeit: 20 Min
2. Juni 2021