MWST-Pflichtige haben grundsätzlich innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode über die Steuerforderung abzurechnen und
Leistungen im Bereich der „Vermittlung“ sorgen aus MWST-Optik in Mehrparteienverhältnissen immer wieder für unliebsame Überraschungen.
Leistungen zwischen eng verbundenen Personen sorgen aus MWST-Optik regelmässig für Gesprächsstoff. Zum einen ist festzustellen,
Das MWSTG sieht im Grundsatz vor, dass – unabhängig von Rechtsform, Zweck oder Gewinnabsicht –
Im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses sind die Steuerpflichtigen gefordert, die hierfür massgebenden Steuerabrechnungen auf
Unabhängig von den politischen Unterstützungsmassnahmen lassen sich auch dem MWST-Recht diverse Instrumente entnehmen, die der