Eigenmietwert Abschaffung

Bundesrat setzt Abschaffung des Eigenmietwerts auf 2029 in Kraft

Ein halbes Jahr nach dem Ja des Stimmvolks beschloss der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung, die Reform der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen und den Eigenmietwert ab dem Steuerjahr 2029 abzuschaffen. Die heutige Medienmitteilung (Bundesrat setzt Abschaffung des Eigenmietwerts auf 2029 in Kraft) lautet wie folgt:

Bundesrat setzt Abschaffung des Eigenmietwerts auf 2029 in Kraft

Bern, 1. April 2026 — An seiner Sitzung vom 1. April 2026 hat der Bundesrat beschlossen, die Reform der Wohneigentumsbesteuerung auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. Damit entfällt auf selbstgenutztem Wohneigentum die Besteuerung des Eigenmietwerts. Gleichzeitig können die Kantone zur finanziellen Kompensation eine Objektsteuer auf Zweitliegenschaften einführen.

Im September 2025 haben Volk und Stände den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften angenommen und somit auch der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung zugestimmt. Der Entscheid erlaubt es den Kantonen, eine Sondersteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften zu erheben, sobald die Besteuerung des Eigenmietwerts entfällt.

Mit der Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2029 entfällt neben der Besteuerung des Eigenmietwerts auch der Abzug der Kosten für den Liegenschaftsunterhalt bei Bund, Kantonen und Gemeinden. Bei vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bleibt der Unterhaltskostenabzug erhalten. Schuldzinsen bleiben nur noch im Verhältnis des Werts der vermieteten oder verpachteten Liegenschaften zum gesamten Vermögen abzugsberechtigt. Wer zum ersten Mal in der Schweiz ein Eigenheim erwirbt, profitiert von einem zeitlich und betragsmässig begrenzten Ersterwerberabzug für Schuldzinsen. Bei der direkten Bundessteuer entfallen die Energiespar- und Umweltschutzabzüge. Die Kantone können diese weiterhin aufrechterhalten, wenn auch zeitlich begrenzt.

Die Abschaffung des Eigenmietwerts hätte grundsätzlich schon per 1. Januar 2028 erfolgen können. Die Verknüpfung mit der besonderen Liegenschaftssteuer, die das Parlament beschlossen hat, gebietet indes ein späteres Inkrafttreten. So haben die Kantone genügend Zeit, diese auf den gleichen Zeitpunkt hin auf kantonaler und/oder kommunaler Ebene umzusetzen.

Wir werden Sie im Rahmen eines kommenden TaxFlash näher über die praktischen Auswirkungen informieren und Ihnen den bis zur Abschaffung noch bestehenden Handlungsspielraum erläutern und Handlungsempfehlungen abgeben.

Autor

Michael Leiser
dipl. Steuerexperte

Lesezeit: 5 Min 1. April 2026