Bernische Steuergesetzrevision 2024: In zweiter Lesung einstimmig verabschiedet

Der Grosse Rat hat in seiner gestrigen Sitzung die kleine Steuergesetzrevision 2024 mit 135 Ja-Stimmen einstimmig verabschiedet. Zuvor lehnte er den Antrag der Finanzkommission, die neuen Bestimmungen rückwirkend per 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen, ab.

Nebst der Umsetzung von neuen Vorgaben des Bundesrechts, treten per 1. Januar 2024 u.a. die folgenden neuen Bestimmungen in Kraft:

  • Der maximale Abzug für die Kosten der Kinderdrittbetreuung wird von heute 12‘000 Franken auf 16‘000 Franken erhöht.
  • Der Erlös aus dem Verkauf von selbst erzeugtem Strom bleibt künftig im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei.
  • Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen können neu auch bei Neubauten bei der Einkommenssteuer abgezogen werden – bisher galt dies nur bei bestehenden Gebäuden. Als Folge davon können sie bei der Grundstückgewinnsteuer nicht mehr als Anlagekosten in Abzug gebracht werden.
  • Neu werden nebst den Aufdachanlagen auch die direkt ins Dach eingebauten Anlagen (sog. Indachanlagen) und damit sämtliche Photovoltaikanlagen von der amtlichen Bewertung ausgenommen. Dasselbe gilt für solarthermische Anlagen.
    Sie stellen neu bewegliches Vermögen dar, welches mit 20 Prozent des Anschaffungswertes zu bewerten ist. Damit bleiben solche Anlagen auch ohne Einfluss auf die Berechnung des Eigenmietwertes.

Die steuerliche Qualifikation als bewegliches Vermögen führt bei Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften mit Indachanlagen und solarthermischen Anlagen, die nicht in der Wohnsitzgemeinde liegen, in der Steuerausscheidung ebenfalls zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Wohnsitzgemeinde.

Für Liegenschaften, deren amtlicher Wert unter Berücksichtigung einer bestehenden Indachanlagen oder Solarthermieanlage festgesetzt worden ist, muss nun zeitnah eine Neubewertung an die Hand genommen werden. Damit kann sichergestellt werden, dass die neuen (tieferen) amtlichen Werte, die sowohl für die Ermittlung des steuerbaren Vermögens als auch für die Erhebung der Liegenschaftssteuer massgebend sind, möglichst rasch und vollständig vorliegen.

Für die Beantwortung von Fragen und die Erteilung von weiteren Auskünften wenden Sie sich an unsere Steuerspezialisten.

Autor

Roger Werren
dipl. Steuerexperte

Lesezeit: 5 Min 10. März 2023