Auswirkungen von COVID-19 auf die MWST

In der vorliegenden ersten Ausgabe des „MWST Zoom“ richten wir unser Augenmerk auf mehrwertsteuer- und zollrelevante Aspekte vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie.

VORWORT

Vor 25 Jahren betrat die Schweiz steuerrechtliches Neuland, indem sie in rekordverdächtiger Geschwindigkeit die Mehrwertsteuer (MWST) einführte. Obwohl von der Systematik und Funktionsweise her im Prinzip einfach, blieb die korrekte Umsetzung der MWST im Unternehmen – trotz diverser Anpassungen der rechtlichen Grundlagen und radikaler Vereinfachungen – bis heute kompliziert. Die Gründe hierfür sind bekanntlich vielschichtig. Sehr gerne nehmen wir – liebe Leserinnen, liebe Leser – das kleine Jubiläum zum Anlass, Sie mit aktuellen Informationen zur MWST in Form dieses neu lancierten T+R-Newsletters zu bedienen. Ziel des „MWST Zoom“ ist es, Ihnen Neuerungen und Entwicklungstendenzen, Optimierungschancen und Stolpersteine aus der Optik der MWST-Beratung näherzubringen. Inhaltlich möchten wir primär Praxisfälle, rechtliche und behördliche Änderungen, Urteile aus der Rechtsprechung sowie Umsatzsteuerspezifisches von unseren Netzwerkpartnern im Ausland thematisch aufgreifen und beleuchten.

AUS DER VERWALTUNGSPRAXIS


Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen aus der Corona-Pandemie hat der Bundesrat am 20. März 2020 umfassende Massnahmen beschlossen. Ein Teil dieses Paketes betrifft den Bereich der Steuern und Abgaben:

  • Verzicht auf Verzugszinsen: Gestützt auf die COVID-19-Verzichtsverordnung (vgl. https://www.ad-min.ch/opc/de/classified-compilation/20200842/in-dex.html) wurde unter anderem der befristete Verzicht auf Verzugszinsen erlassen. Der Verzugszins-verzicht (resp. Nullsatz) gilt unter anderem für verspätete Zahlungen der MWST für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Der Nullsatz gilt für alle MWST-Forderungen, demnach auch für solche, die vor dem 20. März 2020 entstanden sind.
  • Überbrückungsdarlehen / Vorsteuerkürzung: Die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (vgl. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compila-tion/20200869/index.html) ermöglicht es den Unter-nehmen, Überbrückungskredite zur Liquiditätssicherung zu erhalten. Aus mehrwertsteuerlicher Sicht ist nicht auszuschliessen, dass die Nullverzinsung bzw. der Vorzugszins für die Überbrückungskredite für die MWST allenfalls als Subvention qualifiziert und zu einer Vorsteuerkürzung führen könnte. Die Überbrückungskredite wären, sofern sie nicht zurückbezahlt und letztlich durch den Bund finanziert würden, zu-dem grundsätzlich als à fonds perdu Beiträge (Subventionen) zu verstehen und könnten diesfalls u.U. ebenfalls eine Vorsteuerkürzung nach sich ziehen.
  • Kurzarbeitsentschädigungen: Entsprechende Entschädigungen unterliegen nicht der MWST und führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung – sie sind gemäss ESTV in der Ziff. 910 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

Daniel Leuenberger
dipl. Wirtschaftsprüfer