2021-1 MWST Zoom

AUS DER VERWALTUNGSPRAXIS


„MWST-Abrechnung easy“

Die Anwendung „MWST-Abrechnung easy“ ist seit dem 1. Januar 2021 online. Sie ersetzt die bisherige MWST-Abrechnung auf Papier und ergänzt die bestehende Online-Abrechnung auf dem Portal „ESTV SuisseTax

  • Die digitale Abrechnung lässt sich einfach und ohne Account einreichen (Mobiltelefonnummer wird benötigt)
  • „MWST-Abrechnung easy“ bietet die Möglichkeit, die Online-Abrechnung per E-Mail/Post dem Steuerpflichtigen zukommen und unterzeichnen zu lassen.

Neuer Verzugszins ab 1.1.2021

Ab dem 1. Januar 2021 gilt bei verspäteter Zahlung von Steuerforderungen für die MWST wiederum der Verzugszins von 4 %. Aufgrund von Covid-19 wurde der Verzugszins vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet auf 0 % festgesetzt.

Covid-19: Prüfung von Subventionstatbeständen

Bei Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen durch die öffentliche Hand (Bund, Kanton, Gemeinde) können Subventionstatbestände vorliegen, die eine Vorsteuer-Kürzung nach sich ziehen:

  • Unterstützungen in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen oder zinslosen Darlehen gemäss Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefällmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Gesetz, SR 818.102; Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262) gelten als Subventionen (Zuschuss bzw. Zinsverzicht).
  • Analoges gilt bei A-fonds-perdu-Beiträgen oder zinslosen Darlehen im Bereich des professionellen und halbprofessionellen Mannschaftssports (u.a. Covid-19-Verordnung Mannschaftssport, SR415.022).
  • Kurzarbeitsentschädigungen und Erwerbsausfall-Entschädigungen gelten nicht als Subventionen.

Aufgrund der betrieblichen Situation, geänderten Geschäftsmodellen oder Unterstützungsmassnahmen der öffentlichen Hand kann eine Vergleichsanalyse im Einzelfall aufzeigen, ob sich ein Wechsel der Abrechnungsmethode per 1. Januar 2021 aufdrängt (effektive Methode zu Saldo-/Pauschalsteuersatzmethode oder um-gekehrt). Ein Wechsel ist der ESTV vor Ende Februar schriftlich zu melden.

Rechnen Sie die MWST nach effektiver Methode ab und haben von einer Unterstützungs- oder Förderungsmassnahme profitiert? Dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob und inwieweit eine Vorsteuerkürzung angezeigt ist. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Weiterleitung von Subventionen oder die Verwendung der Subvention für Tätigkeitsbereiche ohne Vorsteuer bei Ihnen keine Vorsteuerkürzung auslöst.

Entfällt die obligatorische MWST-Pflicht infolge Unterschreitung der massgebenden Umsatzgrenze, kann auch eine Löschung aus dem MWST-Register beantragt werden. Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV vor Ende Februar 2021 eingereicht wird. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der MWST-Pflicht.

Weitere steuerliche Auswirkungen zu den Massnahmen aufgrund Covid-19 sind der Homepage der ESTV zu entnehmen.

Abgabe für Radio und TV (Unternehmensabgabe)
Auf den 1. Januar 2021 wurde die Tarifstruktur der Unternehmensangabe wesentlich angepasst. Statt der bis-her 6 hat der Bundesrat neu 18 Tarifkategorien definiert. Die tiefste Kategorie mit einer Abgabe von CHF 160 betrifft Unternehmen mit Umsätzen ab CHF 500’000 bis und mit CHF 749’999 p.a. Die höchste Kategorie mit einer Abgabe von CHF 49’925 betrifft Unternehmen mit Umsätzen ab CHF 1 Mia. p.a. Damit dürfte die Unternehmensangabe für die allermeisten MWST-Pflichtigen sinken.

Sind Sie an einer steuerpflichtigen einfachen Gesellschaft beteiligt? Ab 2021 sollen einfache Gesellschaften aus Sicht der Unternehmensabgabe nicht mehr als Unternehmen gelten und deshalb nicht mehr abgabepflichtig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass gegen den Parlamentsbeschluss kein Referendum er-griffen wird. Der Rechnungsversand für die Unternehmensangabe ist deshalb für einfache Gesellschaften derzeit sistiert.

AUS DER MEHRWERTSTEUERBERATUNG


Leistungen an die Muttergesellschaft
Leistungen zwischen eng verbundenen Personen sorgen aus MWST-Optik regelmässig für Gesprächsstoff. Zum einen ist festzustellen, dass die Definition der „engen Verbundenheit“ im Sinne von Art. 3 Bst. h MWSTG sehr weit gefasst ist und unterschiedlich interpretiert wird. Zum anderen zeigt die Praxis, dass deren Folgen gar nicht immer erkannt werden. So werden Leistungs-Verhältnisse mehrwertsteuerlich zwar abgebildet, jedoch nicht zum Preis wie für Dritte (Drittpreisproblematik). Andere Leistungsverhältnisse wiederum werden als solche gar nicht erkannt, wenn kein Entgelt fliesst. Im Rahmen von MWST-Kontrollen der Steuerbehörde geben insbesondere auch in kleineren Unternehmensgruppen Leistungen im Zusammenhang mit der (strategischen) Führung der Unternehmensgruppe Anlass zu Mwst-Auf-Rechnungen. Gerne beleuchten wir die Thematik anhand des nachfolgenden Fallbeispiels.

Beispiel
Die Muttergesellschaft A-AG mit Sitz in der Schweiz kontrolliert und hält die Beteiligungen an 3 Tochtergesellschaften im Baunebenbereich. Sie generiert Beteiligungserträge sowie Zins- und Wertschriftenerträge.

Das durchschnittliche Vermögen der A-AG beträgt CHF 50 Mio. Mangels obligatorischer MWST-Pflicht hat sich die A-AG nicht ins Register der MWST-Pflichtigen eintragen lassen. Die A-AG verfügt über kein eigenes Personal und über keine Infrastruktur. Die Buchführung für die A-AG erfolgt durch einen Treuhänder für CHF 10’000 exkl. 7.7 % MWST, das Aktienregister führt ein Notar für CHF 5’000 exkl. 7.7 % MWST pro Jahr. Weitere administrative Tätigkeiten (wie Vorbereitung Verwaltungsratssitzungen, strategische Führung) werden von der Tochtergesellschaft B-AG jährlich pauschal mit CHF 20’000 zzgl. 7.7 % MWST der A-AG gegenüber in Rechnung gestellt. Diesbezügliche Details oder Nachweise liegen nicht vor.

Im Rahmen einer MWST-Kontrolle bei B-AG kommt die ESTV zum Schluss, dass die Tochtergesellschaft Auf-gaben für die Muttergesellschaft übernommen hat und die tatsächlich verrechneten Leistungen dem Drittpreisvergleich nicht standhalten. Die ESTV rechnet deshalb diese sog. Shareholder-Costs für die Führung der Unternehmensgruppe wie folgt auf:

Dienstleistungen für die strategische Führung
0.3 % der durchschnittlichen Bilanzsumme CHF 150’000
abzgl. anrechenbarer Verwaltungsleistungen Dritter und B-AG CHF 35’000
Zusätzliche Leistungen durch B-AG netto CHF 115’000
+ 7.7 % MWST CHF 8’855
Zusätzliche Leistungen durch B-AG brutto CHF 123’855

Die bei der B-AG aufgerechnete MWST von CHF 8’855 bezieht sich auf ein Steuerjahr. Im Rahmen einer MWST-Kontrolle werden regelmässig sämtliche noch nicht verjährten Steuerperioden geprüft. Mangels MWST-Registrierung kann die A-AG auch bei einer entsprechenden Verrechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

Die dargestellte MWST-Problematik liesse sich durch folgende Massnahmen entschärfen oder sogar lösen:

  • Durch die (freiwillige) MWST-Registrierung der A-AG. Wir weisen in diesem Zusammenhang da-rauf hin, dass die A-AG aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit ein Vorsteuerabzugsrecht besitzt;
  • Durch die Bildung einer MWST-Gruppe;
  • Mittels Aufzeichnungen oder sonstiger Nachweise betreffend die effektiv in einem tieferen Ausmass erbrachten Leistungen. In diesem Zusammenhang gilt es nämlich zu vermerken, dass die von der ESTV vorgenommene Ermittlung des Wertes der Shareholder-Costs nur annäherungsweise erfolgt;
  • Gemäss Verwaltungspraxis kann in begründeten Fällen, beispielsweise bei Familiengesellschaften, eine Pauschale von 0.2 % statt 0.3 % (vgl. zuvor) angewendet werden.

Fazit / Empfehlung

Leistungen zwischen eng verbundenen Personen sind nicht nur aus direktsteuerlicher Sicht, sondern auch mehrwertsteuerlich zu überprüfen. Werden keine Leistungen in Rechnung gestellt, bedeutet dies nicht, dass auch keine entgeltliche Leistung im MWST-Sinn vorliegt. Ebenso muss ein Verzicht auf eine MWST-Registrierung nicht von Vorteil sein.

AUS DER ZOLLBERATUNG


Zur Totalrevision des Zollgesetzes

Am 31. Dezember 2020 wurde die Vernehmlassung zur Totalrevision des Zollgesetzes und zur Schaffung eines neuen Vollzugsaufgabengesetzes für das künftige Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beendet. Im Fokus dieser Totalrevision steht u.a. die umfassende Modernisierung der rechtlichen Grundlagen als Voraussetzung des Digitalisierungs- und Transformationsprogramms DaziT und der damit verbundenen organisatorischen Weiterentwicklung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zum neuen BAZG.

Im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr sieht die Totalrevision unter anderem folgende wesentliche Neuerungen vor:

  • Weitestgehend elektronische Abwicklung und automatisierte Bearbeitung sämtlicher Prozesse zur Kontrolle und Abgabeerhebung im Warenverkehr;
  • Die verbindliche Warenanmeldung erfolgt somit elektronisch primär durch die sog. Aktivierung, wo-bei die Warenanmeldung auch eine Referenzierung auf das verwendete Transportmittel enthalten muss;
  • Neu wird zwischen der warenverantwortlichen, der datenverantwortlichen und der transportverantwortlichen Person unterschieden, wobei die beiden Letzteren subsidiär ebenfalls als solidarisch haftende Abgabeschuldner in Frage kommen.
  • Einsprachen müssen elektronisch erhoben werden. Sie sollen nach Möglichkeit automatisiert erledigt werden, wenn der Sachverhalt keine manuelle Bearbeitung erfordert. Mithilfe dieser Automatisierungsmöglichkeit sollen möglichst viele Sachverhalte, die heute im Rahmen der Berichtigung korrigiert werden können, weiterhin – im Rahmen des Einspracheverfahrens – unkompliziert erledigt wer-den können. Ebenfalls soll das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren elektronisch erfolgen.

Im Grundsatz begrüssen wir die vorgesehene Digitalisierung und Vereinfachung der Zollprozesse. Gleichzeitig sehen wir die (noch) bestehenden Regelungslücken, die fehlende Präzisierung auf Gesetzesstufe sowie die teil-weise fehlende Abstimmung der Definitionen mit der internationalen Nomenklatur als mögliche Kritikpunkte. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass umfassen-de Regelungen auf Verordnungsstufe nach wie vor aus-stehend sind.

Im Rahmen des neuen BAZG-Vollzugsaufgabengeset-zes (BAZG-VG) sollen auch die mit der Totalrevision in Zusammenhang stehenden Erlasse punktuell angepasst werden. Davon betroffen sind insbesondere auch die Bestimmungen zur Einfuhrsteuer des MWSTG, für das derzeit ebenfalls eine weitere Teilrevision zur Debatte steht. In diesem Zusammenhang wäre eine konsequentere Abstimmung zwischen BAZG-VG und dem MWSTG wünschenswert: bspw. mit Blick auf die bestehenden oder geplanten Bestimmungen zur Versandhandelsregelung für Kleinsendungen und für Lieferungen via elektronische Plattformen sowie hinsichtlich der Verjährungsfrist.

In einem nächsten Schritt werden nun die Vernehmlassungsergebnisse seitens Bundesverwaltung ausgewertet und gegebenenfalls für das weitere Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt.

Kurzhinweis betreffend Brexit

Die neu geschaffene Zollgrenze zu UK führt in der Praxis auch für vermeintlich klare Auswirkungen immer wieder zu kleineren und grösseren Problemen. So wer-den für Zollanmeldungen in UK bspw. keine EORI-Nummern aus EU-Mitgliedsstaaten akzeptiert oder Waren verlieren ihren präferenzbegünstigten Ursprung. Beachten Sie bitte auch aus umsatzsteuerlicher Sicht für bereits implementierte Lieferketten, dass Unternehmen für Warenlieferungen mittels eines Reihengeschäfts von oder nach UK die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts nicht mehr anwenden können.

AUS DER RECHTSPRECHUNG


Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020 (BGE 2C_356/2020) betreffend Dotationskapital eines Gemeinwesens an eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit – Subvention oder Einlage?

Die Kongresshaus-Stiftung Zürich ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit dem Zweck der Bereitstellung und des Betriebs des Kongress- und Konzertgebäudes in Zürich. Die Stadt Zürich gewährte der Anstalt ein Dotationskapital von CHF 165 Mio. Es war beabsichtigt, das Gebäude mit Option zu vermieten.

Die ESTV sowie das Bundesverwaltungsgericht qualifizierten das gewährte Dotationskapital als Subvention, was zu anteilsmässigen Vorsteuerabzugskürzungen geführt hätte. Diese Beurteilung erfolgte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung unter der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV) zur Unterscheidung zwischen Subventionen und Einlagen.

Das Bundesgericht hält nun in seinem Urteil vom 21. Oktober 2020 fest, dass die Kriterien, wie sie unter der aMWSTV entwickelt wurden, nicht uneingeschränkt auf das aktuelle MWSTG anwendbar sind. Entscheidend sei für die Abgrenzung, ob das Gemeinwesen für die Zuwendung eine Beteiligung erhalte (auch bloss wirtschaftlicher Natur) oder ob die Zuwendung eine Ausgabe beim Gemeinwesen bilde.

Da im zu beurteilenden Fall das Dotationskapital gegen Einräumung einer (wirtschaftlichen) Beteiligung zur Verfügung gestellt wurde, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich bei diesem Kapital nicht um eine Einnahme der Kongresshaus-Stiftung Zürich handelt und die Zuwendung bei der an ihr beteiligten Stadt Zürich lediglich zu einer Vermögensumschichtung führt. Das Dotationskapital wurde deshalb als Einlage nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG und nicht als Subvention nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG qualifiziert. Dementsprechend führt die Zuwendung des Dotationskapitals nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung bei der Anstalt.

Haben Sie als steuerpflichtiges Unternehmen von einem Gemeinwesen eine Zuwendung im Sinne einer Einlage erhalten? Dann sollten Sie prüfen, ob diese Einlage allenfalls fälschlicherweise als Subvention qualifiziert wurde. Eine Korrektur ist innerhalb der Verjährungsfrist möglich. Diese Prüfung ist auch für zu-künftige Einlagen vorzunehmen.

AUS UNSEREM NETZWERK


EU: Erweiterung One-Stop-Shop per Juli 2021

Mit Einführung neuer MWST-Vorschriften per 1. Juli 2021 zum elektronischen Geschäftsverkehr erweitert die EU auch den Kreis derjenigen, die unter dem Regime des One-Stop-Shop (OSS) Verfahrens abrechnen dürfen. Hierzu weitet sie den Katalog der unter diese Regelung fallenden Leistungen u.a. auch auf Lieferungen aus. Diese Erweiterung betrifft insbesondere auch Firmen aus Drittstaaten, wie z.B. der Schweiz.

Ziel der Reform ist die Eliminierung von „Steuerlücken“ und die administrative Vereinfachung im grenzüberschreitenden elektronischen Handel.

Aktuell ist der Kreis der Steuerpflichtigen, die unter dem OSS-Verfahren abrechnen dürfen, stark eingeschränkt. Gleichzeitig besteht nach wie vor eine Befreiung von der MWST für Einfuhren in die EU von bis zu EUR 22. Dadurch profitieren Nicht-EU-Unternehmen, die Gegen-stände aus Drittländern an Verbraucher in der EU MWST-frei verkaufen können, von einem Handelsvorteil.

Durch die neuen Vorschriften werden EU-Unternehmen mit Anbietern aus Drittländern gleichgestellt. Die wichtigsten Änderungen sind Folgende:

  • Angesichts des Erfolgs der aktuellen kleinen einzigen Anlaufstelle („Mini-One-Stop-Shop“), wird das System im Verhältnis (B2C) auf andere Dienstleistungen an Verbraucher, innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen sowie Lieferungen bestimmter Gegenstände via elektronische Plattformen ausgedehnt und so eine grössere einzige Anlauf-stelle geschaffen (OSS).
  • Der bisher bestehende Schwellenwert für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen wird abgeschafft und unionsweit auf EUR 10’000 festgesetzt.
  • Die MWST-Befreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen bis zu EUR 22 wird abgeschafft. Neu wird eine Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Dritt-gebieten bzw. Drittländern eingeführten Gegenständen mit einem Wert von bis zu EUR 150 geschaffen (Import One-Stop-Shop / IOSS). Wird das IOSS-Verfahren nicht in Anspruch genommen, greifen weitere Sonderregelungen.
  • Unternehmen (insbesondere elektronische Handelsplattformen), die bestimmte Lieferungen von Anbietern in Drittstaaten durch die Nutzung einer elektronischen Online-Schnittstelle unterstützen, werden so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst er-halten und geliefert hätten („fiktiver Lieferer“).
  • Unternehmen (insbesondere elektronische Handelsplattformen), die Lieferungen bzw. das Erbringen von Dienstleistung durch die Nutzung einer elektronischen Online-Schnittstelle unterstützen, sehen sich mit neuen Aufzeichnungspflichten konfrontiert. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen nicht als „fiktiver Lieferer“ qualifiziert.

Tätigen Sie einen der nachfolgenden Umsätze, so könnten Sie von den neuen MWST-Vorschriften betroffen sein:

  • Fernverkäufe von aus Drittgebieten/Drittländern ein-geführten Gegenständen durch Lieferer und „fiktive Lieferer“ mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegen-ständen durch Lieferer oder „fiktive Lieferer“;
  • Inländische Verkäufe von Gegenständen durch „fiktive Lieferer“;
  • Erbringung von Dienstleistungen durch nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige an Nichtsteuerpflichtige in der EU;
  • Erbringung von Dienstleistungen durch Steuer-pflichtige mit Ansässigkeit in der EU an Nichtsteuer-pflichtige in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Wie die vorgehenden Ausführungen zeigen, betrifft die Erweiterung des OSS ausschliesslich B2C-Transaktionen. In diesen Fällen vereinfacht das OSS-Verfahren die Abrechnung der MWST in der EU wesentlich. Mit der Abgabe einer einzigen elektronischen MWST-Abrechnung für alle in Frage kommenden Verkäufe von Gegen-ständen und Dienstleistungen an Verbraucher in allen anderen 26 EU-Mitgliedstaaten und einer einzigen Zahlung für die geschuldete MWST sind die Pflichten des betroffenen Unternehmens erfüllt.

Mitgliedstaaten dürfen Steuerpflichtige aus Drittländern, die sich für das OSS-System entscheiden, nicht dazu verpflichten, einen Steuervertreter zu ernennen (es steht den Steuerpflichtigen aber frei, einen Steuervertreter zu ernennen). Die Anwendung des IOSS-Verfahrens durch nicht in der EU ansässige Lieferer kann nur dann ohne einen in der EU ansässigen „Vermittler“ erfolgen, wenn das entsprechende Drittland mit der EU ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der MWST abgeschlossen hat.
Der grosse Wurf, nämlich die Umstellung aller Lieferungen innerhalb der EU auf das OSS-System, lässt weiter-hin auf sich warten.

AUS UNSEREM MWST-BERATUNGSANGEBOT


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Autoren

Susanne Gantenbein
dipl. Steuerexpertin Fürsprecherin

 

Makedon Jenni
lic.rer.pol. MAS Accounting & Finance

 

Daniel Leuenberger
dipl. Wirtschaftsprüfer Betriebsökonom HWV/FH

 

Fabienne Ryser
MAS FH in MWST CAS FH in Zollrecht

 

Marc Thomet
Treuhänder mit eidg. FA Zollfachmann

 

Lesezeit: 20 Min
2. Juni 2021